All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen
für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der BU Power Sys­tems GmbH & Co. KG

Stand: Juni 2026

§ 1 Gel­tung die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

1.1 Unse­re sämt­li­chen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „die­se Bedin­gun­gen“). Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners gel­ten nur, wenn sie von einem Mit­glied der Geschäfts­füh­rung oder einem Pro­ku­ris­ten bzw. einem von uns hier­zu Bevoll­mäch­tig­ten aus­drück­lich aner­kannt wer­den. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners sind auch dann unver­bind­lich, wenn ihrer Gel­tung nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wird. Eine still­schwei­gen­de Aner­ken­nung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten ist ausgeschlossen.

1.2 Ver­trags­part­ner im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen sind sowohl Unter­neh­mer als auch Ver­brau­cher. Ver­brau­cher ist jede natür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken abschließt, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kön­nen (§ 13 BGB). Unter­neh­mer ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt (§ 14 BGB).

1.3 Gegen­über Unter­neh­mern gel­ten die­se Bedin­gun­gen auch für alle zukünf­ti­gen Ver­trags­ver­hält­nis­se, ohne dass es im Ein­zel­fall eines geson­der­ten Hin­wei­ses bedarf. Gegen­über Ver­brau­chern gel­ten die­se Bedin­gun­gen nur, soweit sie bei dem jewei­li­gen Ver­trags­schluss ord­nungs­ge­mäß ein­be­zo­gen wurden.

1.4 Von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Rege­lun­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt nicht für indi­vi­du­el­le Ver­trags­ab­re­den der Par­tei­en, die hier­von unbe­rührt blei­ben und nach § 305b BGB stets Vor­rang haben sowie für Rege­lun­gen, die mit Vor­stän­den oder Pro­ku­ris­ten oder sons­ti­gen von uns zur Ver­ein­ba­rung abwei­chen­der Rege­lun­gen oder Ergän­zun­gen bevoll­mäch­tig­ten Per­so­nen ver­ein­bart werden.

 

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­schluss; Rech­te an unse­ren Unter­la­gen; Kostenvoranschlag

2.1 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn wir die Bestel­lung des Ver­trags­part­ners anneh­men. Die Über­sen­dung eines unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlags durch uns begrün­det unter kei­nen Umstän­den einen Ver­trags­schluss mit dem Ver­trags­part­ner. Ein Ver­trag zwi­schen uns und dem Ver­trags­part­ner kommt auch ohne Bestä­ti­gung unse­rer­seits zustan­de, wenn wir die bestell­te Leis­tung erbrin­gen und der Ver­trags­part­ner die­se annimmt. Wird die bestell­te Leis­tung nicht voll­stän­dig erbracht, weil sich die Erbrin­gung der Leis­tung teil­wei­se als unmög­lich her­aus­stellt oder weil die voll­stän­di­ge Erbrin­gung der Leis­tung unwirt­schaft­lich ist und der Ver­trags­part­ner des­halb die Annah­me der voll­stän­di­gen Leis­tung gem. § 2.5 oder § 3.1 die­ser Bedin­gun­gen ablehnt, sind wir berech­tigt, sämt­li­che von uns bis zu die­sem Zeit­punkt erbrach­ten Leis­tun­gen in Rech­nung zu stel­len. Bestel­lun­gen oder Auf­trä­ge kön­nen wir inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang bei uns annehmen.

2.2 Wenn der Ver­trags­part­ner Ver­brau­cher ist, gilt: Die Dar­stel­lung der Waren im Web­shop stellt kein ver­bind­li­ches Ange­bot, son­dern eine Auf­for­de­rung an den Ver­brau­cher dar, Waren zu bestel­len. Der Ver­brau­cher kann die Waren zunächst unver­bind­lich in den Waren­korb legen und sei­ne Ein­ga­ben vor Absen­den der Bestel­lung jeder­zeit kor­ri­gie­ren. Die Bestell­über­sicht vor Betä­ti­gung des Bestell­but­tons ermög­licht eine abschlie­ßen­de Über­prü­fung aller Anga­ben. Durch Ankli­cken des But­tons „zah­lungs­pflich­tig bestel­len“ gibt der Ver­brau­cher ein ver­bind­li­ches Kauf­an­ge­bot über die im Waren­korb ent­hal­te­nen Waren ab. Der Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn wir das Ange­bot des Ver­brau­chers durch eine Auf­trags­be­stä­ti­gung per E‑Mail anneh­men oder die Ware lie­fern. Die auto­ma­ti­sche Ein­gangs­be­stä­ti­gung der Bestel­lung, mit der wir den Ein­gang der Bestel­lung doku­men­tie­ren, stellt noch kei­ne Annah­me des Ange­bots dar. Bei Bestel­lun­gen über unse­ren Web­shop wird der Ver­trags­text von uns gespei­chert. Der Ver­brau­cher kann den Ver­trags­text ein­schließ­lich die­ser Bedin­gun­gen vor Abga­be der Bestel­lung über die übli­che Brow­ser­funk­ti­on aus­dru­cken oder elek­tro­nisch sichern. Nach Ver­trags­schluss sen­den wir dem Ver­brau­cher eine Auf­trags­be­stä­ti­gung mit allen Bestell­da­ten und die­sen Bedin­gun­gen per E‑Mail zu. Die für den Ver­trags­schluss zur Ver­fü­gung ste­hen­de Spra­che ist deutsch. Wir unter­wer­fen uns kei­nen Ver­hal­tens­ko­di­zes im Sin­ne von Art. 246c Nr. 5 EGBGB.

2.3 An von uns abge­ge­be­nen Ange­bo­ten, Kos­ten­vor­anschlä­gen, von uns oder Drit­ten stam­men­den und dem Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Beschrei­bun­gen und ande­ren Unter­la­gen und Mate­ria­li­en behal­ten wir uns, soweit nicht anders ver­ein­bart, das Eigen­tum und das Urhe­ber­recht sowie sämt­li­che ande­ren Schutz­rech­te vor. Der Ver­trags­part­ner darf die genann­ten Gegen­stän­de ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung Drit­ten weder als sol­che noch ihrem Inhalt nach zugäng­lich machen. Eine Nut­zung der genann­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen ist eben­so wie eine Ver­viel­fäl­ti­gung nur inso­weit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durch­füh­rung von Ver­trä­gen mit uns erfor­der­lich ist. Die genann­ten Unter­la­gen und Mate­ria­li­en nebst Ver­viel­fäl­ti­gun­gen sind unver­züg­lich auf Kos­ten des Ver­trags­part­ners an uns zurück­zu­ge­ben, soweit ein Ver­trag nicht zustan­de kommt oder sie für die wei­te­re Ver­trags­durch­füh­rung nicht mehr benö­tigt werden.

2.4 Der Ver­trags­part­ner hat unse­re Hin­wei­se zur Ver­wen­dung der in § 2.3 die­ser Bedin­gun­gen genann­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen zu beach­ten. Ins­be­son­de­re hat der Ver­trags­part­ner die in den Unter­la­gen ent­hal­te­nen Beschrän­kun­gen der Ver­wen­dung zu beach­ten und darf die Gegen­stän­de und Unter­la­gen nicht für Zwe­cke ver­wen­den, für wel­che die­se nicht vor­ge­se­hen sind. Glei­ches gilt für jeg­li­che Sicherheits‑, Gefah­ren- und Ein­bau­hin­wei­se. 2.5 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Kos­ten­vor­anschlä­ge sind unver­bind­lich. Kommt ein Ver­trag auf­grund eines unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlags zustan­de, dür­fen wir den im Kos­ten­vor­anschlag genann­ten Preis um bis zu 10 % über­schrei­ten. Wird eine Über­schrei­tung des im Kos­ten­vor­anschlag genann­ten Prei­ses von mehr als 10 % erkenn­bar, wer­den wir den Ver­trags­part­ner infor­mie­ren. Wir sind berech­tigt, die Arbei­ten bis zu einer ver­bind­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­trags­part­ner über wei­te­re Arbei­ten ein­zu­stel­len. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, auf­grund unse­rer Mit­tei­lung, dass eine Über­schrei­tung des im Kos­ten­vor­anschlag genann­ten Preis von mehr als 10 % erkenn­bar ist, den betref­fen­den Ver­trag mit Wir­kung für die Zukunft zu been­den. In die­sem Fall sind wir berech­tigt, für von uns bis zur Mit­tei­lung an den Ver­trags­part­ner erbrach­te Leis­tun­gen den Preis zu berech­nen, der sich aus dem Kos­ten­vor­anschlag ergibt.

 

§ 3 Wider­rufs­recht für Verbraucher

Wenn der Ver­trags­part­ner Ver­brau­cher ist und er einen Ver­trag im Fern­ab­satz (ins­be­son­de­re über unse­ren Web­shop) geschlos­sen hat, steht ihm ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu. Über die­ses Wider­rufs­recht beleh­ren wir nach­fol­gend gemäß dem gesetz­li­chen Muster:

Wider­rufs­be­leh­rung:
Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die letz­te Ware in Besitz genom­men haben bzw. hat. Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns (BU Power Sys­tems GmbH & Co. KG, Per­kins­stra­ße 1, 49479 Ibben­bü­ren, Tele­fon: +49 (0) 54 51/50 400, E‑Mail: info@bu-power.de) mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder eine E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Sie kön­nen dafür das bei­gefüg­te Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar ver­wen­den, das jedoch nicht vor­ge­schrie­ben ist. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt es, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.

Fol­gen des Widerrufs:
Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­tigs­te Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berech­net. Wir kön­nen die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis wir die Waren wie­der zurück­er­hal­ten haben oder bis Sie den Nach­weis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück­ge­sandt haben, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist. Sie haben die Waren unver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Wider­ruf die­ses Ver­trags unter­rich­ten, an uns zurück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vier­zehn Tagen absen­den. Sie tra­gen die unmit­tel­ba­ren Kos­ten der Rück­sen­dung der Waren. Sie müs­sen für einen etwa­igen Wert­ver­lust der Waren nur auf­kom­men, wenn die­ser Wert­ver­lust auf einen zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, Eigen­schaf­ten und Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­di­gen Umgang mit ihnen zurück­zu­füh­ren ist.

Aus­nah­men vom Widerrufsrecht:
Das Wider­rufs­recht besteht nicht bei Ver­trä­gen zur Lie­fe­rung von Waren, die nicht vor­ge­fer­tigt sind und für deren Her­stel­lung eine indi­vi­du­el­le Aus­wahl oder Bestim­mung durch den Ver­brau­cher maß­geb­lich ist oder die ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se des Ver­brau­chers zuge­schnit­ten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wei­te­re gesetz­li­che Aus­nah­men vom Wider­rufs­recht blei­ben unberührt.

Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar:
(Wenn Sie den Ver­trag wider­ru­fen wol­len, fül­len Sie bit­te die­ses For­mu­lar aus und sen­den Sie es zurück.)

  • An BU Power Sys­tems GmbH & Co. KG, Per­kins­stra­ße 1, 49479 Ibben­bü­ren, E‑Mail: info@bu-power.de:
  • Hier­mit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen
  • Ver­trag über den Kauf der fol­gen­den Waren (*):
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*):
  • Name des/der Verbraucher(s):
  • Anschrift des/der Verbraucher(s):
  • Unter­schrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mit­tei­lung auf Papier):
  • Datum:

(*) Unzu­tref­fen­des streichen.

 

§ 4 Her­ein­nah­me von Gegen­stän­den zur Repa­ra­tur; Tausch von Gegen­stän­den; Tuning

4.1 Für den Umfang von Instand­set­zungs­ar­bei­ten bzw. Repa­ra­tu­ren ist die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung maß­geb­lich. Grund­la­ge die­ser Ver­ein­ba­rung sind die uns vom Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Anga­ben und Infor­ma­tio­nen. Stellt sich wäh­rend der Durch­füh­rung des Ver­trags her­aus, dass die Durch­füh­rung der ver­ein­bar­ten Instand­set­zungs­ar­bei­ten bzw. Repa­ra­tu­ren unmög­lich ist und war dies von uns bei Ver­trags­schluss nicht erkenn­bar, sind wir gegen­über Unter­neh­mern berech­tigt, dem Ver­trags­part­ner sämt­li­che bis zur Fest­stel­lung der Unmög­lich­keit geleis­te­ten Arbei­ten in Rech­nung zu stel­len; gegen­über Ver­brau­chern rich­tet sich der Ver­gü­tungs­an­spruch in die­sem Fall nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, den betref­fen­den Ver­trag mit Wir­kung für die Zukunft zu been­den; in die­sem Fall sind wir berech­tigt, bis dahin geleis­te­te Arbei­ten abzu­rech­nen. Zu einer Fort­set­zung der Arbei­ten sind wir nur ver­pflich­tet, wenn der Ver­trags­part­ner uns ver­bind­lich mit der Fort­set­zung der Arbei­ten beauftragt.

4.2 Neh­men wir einen Gegen­stand des Ver­trags­part­ners in Zah­lung, bedeu­tet dies, dass wir mit dem Ver­trags­part­ner über den von uns zu lie­fern­den Gegen­stand einen Kauf­ver­trag abschlie­ßen und der Ver­trags­part­ner ledig­lich das Recht hat, sei­nen Gegen­stand statt Leis­tung der Kauf­preis­zah­lung an uns zu über­eig­nen. Wegen Män­geln des vom Ver­trags­part­ner hin­ge­ge­be­nen Gegen­stands ste­hen uns die gesetz­li­chen Rech­te zu. Ins­be­son­de­re müs­sen in Zah­lung genom­me­ne Gegen­stän­de frei von geschweiß­ten oder nicht geschweiß­ten Brü­chen und/oder Ris­sen sein.

4.3 Neh­men wir Gegen­stän­de in Zah­lung, ist der für die in Zah­lung genom­me­nen Gegen­stän­de ver­ein­bar­te Preis davon abhän­gig, dass in Zah­lung genom­me­ne Gegen­stän­de instand­set­zungs­fä­hig sind. Sind ein­zel­ne Tei­le des in Zah­lung genom­me­nen Gegen­stands nicht mehr instand­set­zungs­fä­hig, sind wir berech­tigt, die­se Tei­le zu erset­zen und hier­für einen ange­mes­se­nen Abzug von dem für den in Zah­lung genom­me­nen Gegen­stand ver­ein­bar­ten Preis zu berech­nen; gegen­über Ver­brau­chern setzt der Abzug deren vor­he­ri­ge Zustim­mung nach Infor­ma­ti­on über die nicht instand­set­zungs­fä­hi­gen Tei­le und die Höhe des Abzugs vor­aus. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, durch uns aus­ge­tausch­te Tei­le zurückzufordern.

4.4 Beauf­tragt uns der Ver­trags­part­ner mit einem Tuning von Ver­trags­ge­gen­stän­den oder einer Bear­bei­tung von Old­ti­mer-Ver­trags­ge­gen­stän­den, sind wir ver­pflich­tet, die ver­ein­bar­ten Arbei­ten ord­nungs­ge­mäß durch­zu­füh­ren. Soweit das kon­kret zu erzie­len­de Ergeb­nis des Tunings oder der Old­ti­mer-Bear­bei­tung von Fak­to­ren abhängt, die außer­halb unse­res Ein­fluss­be­reichs lie­gen (ins­be­son­de­re Zustand des Aus­gangs­ma­te­ri­als, Ver­füg­bar­keit von Ori­gi­nal­tei­len), schul­den wir die fach­ge­rech­te Durch­füh­rung der ver­ein­bar­ten Arbei­ten; ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Erfolg bedarf einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung, in der das geschul­de­te Ergeb­nis kon­kret beschrie­ben wird.

 

§ 5 Wartungsleistungen

5.1 War­tungs­leis­tun­gen erbrin­gen wir nur auf­grund geson­der­ter Vereinbarungen.

5.2 Auf­grund eines War­tungs­ver­trags sind wir nur ver­pflich­tet, die im War­tungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen. Ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Erfolg, ins­be­son­de­re die Errei­chung einer bestimm­ten Lebens­dau­er der gewar­te­ten Gegen­stän­de, bedarf einer beson­de­ren Vereinbarung.

5.3 Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung sind wir nicht ver­pflich­tet, inner­halb einer bestimm­ten Zeit­span­ne auf uns gemel­de­te Feh­ler zu reagie­ren und/oder die­se zu beheben.

5.4 Der Ver­trags­part­ner hat uns Zugang zu den Gegen­stän­den, für die ein War­tungs­ver­trag abge­schlos­sen wur­de, zu gewäh­ren und uns dar­über hin­aus alle erfor­der­li­chen Fach und Hilfs­kräf­te, Betriebs­stof­fe, Ener­gie und Was­ser ein­schließ­lich not­wen­di­ger Anschlüs­se, Hei­zung und Beleuch­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len sowie alle sons­ti­gen Vor­keh­run­gen für die Durch­füh­rung von War­tungs­ar­bei­ten zu tref­fen. Gegen­über Ver­brau­chern beschrän­ken sich die Mit­wir­kungs­pflich­ten auf die Gewäh­rung des Zugangs und die Bereit­stel­lung der am Ein­satz­ort vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­an­schlüs­se (Ener­gie, Was­ser). Wegen Erschwer­nis­sen und/oder Ver­zö­ge­run­gen, die ent­ste­hen, weil der Ver­trags­part­ner die vor­ge­nann­ten Pflich­ten ganz oder teil­wei­se nicht und/oder schlecht erfüllt, sind wir berech­tigt, hier­für einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zu berech­nen; dem Ver­trags­part­ner bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass ein gerin­ge­rer oder kein Scha­den ent­stan­den oder ist.

 

§ 6 Beratungsleistungen

6.1 Bera­ten wir den Ver­trags­part­ner hin­sicht­lich der Eig­nung, Ver­wen­dungs­fä­hig­keit oder ande­rer Eigen­schaf­ten unse­rer Pro­duk­te, ist der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet, uns unauf­ge­for­dert alle aus sei­ner Sicht für die Bera­tung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Doku­men­te zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Bera­tung erfolgt auf der Grund­la­ge der uns vom Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen und Dokumente.

6.2 Bera­ten wir den Ver­trags­part­ner bei der Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge unse­rer Pro­duk­te – unab­hän­gig davon, ob die Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge vom ‑Ver­trags­part­ner selbst oder von Drit­ten vor­ge­nom­men wird – rich­tet sich die­se Bera­tung ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung nur auf die Beant­wor­tung ein­zel­ner Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge. Dar­in liegt kei­ne Über­wa­chung der Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge durch uns.

 

§ 7 Schulungsleistungen

7.1 Schu­lungs­leis­tun­gen erbrin­gen wir nur auf­grund geson­der­ter Ver­ein­ba­run­gen mit dem Ver­trags­part­ner. Über ver­ein­bar­te Leis­tun­gen hin­aus sind wir nicht ver­pflich­tet, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbringen.

7.2 An sämt­li­chen dem Ver­trags­part­ner und/oder den von ihm benann­ten Schu­lungs­teil­neh­mern über­ge­be­nen Unter­la­gen behal­ten wir das aus­schließ­li­che Ver­wer­tungs­recht vor. Der Ver­trags­part­ner und/oder die von ihm benann­ten Schu­lungs­teil­neh­mer sind ledig­lich berech­tigt, die Schu­lungs­un­ter­la­gen im Rah­men des Schu­lungs­zwecks für eige­ne Zwe­cke zu ver­wen­den (nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht). Jede Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf unse­rer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustimmung.

7.3 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, die von ihm für eine Schu­lung aus­ge­such­ten Teil­neh­mer auf deren Eig­nung zu über­prü­fen. Wir sind berech­tigt, die Schu­lung von sol­chen Per­so­nen abzu­leh­nen, die nach­weis­lich unge­eig­net für eine Schu­lung sind; in die­sem Fall wird ein bereits gezahl­tes Ent­gelt erstattet.

 

§ 8 Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen; Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te; Vorauszahlungen

8.1 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Wir sind bei der Erbrin­gung unse­rer Leis­tun­gen von Vor­lie­fe­ran­ten abhän­gig. Die­se Vor­lie­fe­ran­ten stel­len uns häu­fig nicht die bei Bestel­lung unver­bind­lich genann­ten, son­dern die am Tag des Beginns des Lie­fer­vor­gangs gel­ten­den Prei­se in Rech­nung. Wir sind des­halb berech­tigt, bei einer Preis­er­hö­hung des Vor­lie­fe­ran­ten zwi­schen zunächst genann­ten und spä­ter uns gegen­über berech­ne­ten Prei­sen die­se Preis­er­hö­hung an den Ver­trags­part­ner wei­ter­zu­ge­ben. Über­steigt die sich dar­aus erge­ben­de Preis­er­hö­hung die Gren­ze von 10 % des vom Ver­trags­part­ner zu zah­len­den Prei­ses, ist die­ser zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Han­delt es sich bei dem betref­fen­den Ver­trag um einen sol­chen, bei dem wir einen Gegen­stand ein­bau­en, umge­stal­ten oder in sons­ti­ger Wei­se ver­ar­bei­ten und erhö­hen sich die Ener­gie­prei­se zwi­schen dem Zeit­punkt des ver­bind­li­chen Ver­trags­schlus­ses und der Vor­nah­me der Arbei­ten, sind wir eben­falls berech­tigt, den vom Ver­trags­part­ner zu zah­len­den Preis ent­spre­chend zu erhö­hen. Über­steigt die­se Erhö­hung 10 % des ursprüng­li­chen Prei­ses, ist der Ver­trags­part­ner zum Rück­tritt berechtigt.

8.2 Gegen­über Ver­brau­chern wer­den die Ver­sand­kos­ten vor Abga­be der Bestel­lung im Web­shop aus­ge­wie­sen. Gegen­über Unter­neh­mern gel­ten, soweit nicht anders ver­ein­bart, unse­re Prei­se „ab Werk“. Der Trans­port und die Ver­pa­ckung sind im Preis nicht inbe­grif­fen, son­dern wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt. Dies gilt auch für Gebüh­ren, die im Zusam­men­hang mit der Anmel­dung von oder der Geneh­mi­gung für Trans­por­te von gefähr­li­chen Gütern entstehen.

8.3 Gegen­über Ver­brau­chern wei­sen wir die Prei­se im Web­shop ein­schließ­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er aus. Gegen­über Unter­neh­mern ist die gesetz­li­che Umsatz­steu­er in unse­ren Prei­sen nicht ent­hal­ten. Sie wird in der vom Gesetz am Tag der Rech­nungs­stel­lung vor­ge­ge­be­nen Höhe berech­net und geson­dert aus­ge­wie­sen, soweit unse­re Lie­fe­rung umsatz­steu­er­pflich­tig ist.

8.4 Bei Aus­lands­ge­schäf­ten hat der Ver­trags­part­ner die für den Trans­fer in das Emp­fän­ger­land anfal­len­den Abga­ben und Gebüh­ren, ins­be­son­de­re Zöl­le, und die dar­über hin­aus im Emp­fän­ger­land selbst anfal­len­den gesetz­li­chen Abga­ben und/oder Gebüh­ren zu tra­gen. Gegen­über Ver­brau­chern wei­sen wir die­se Kos­ten vor Abga­be der Bestel­lung im Web­shop aus, soweit die­se ver­nünf­ti­ger­wei­se im Vor­aus berech­net wer­den kön­nen; andern­falls wei­sen wir dar­auf hin, dass sol­che Kos­ten anfal­len kön­nen und vom Ver­brau­cher zu tra­gen sind. Soweit wir bei Aus­lands­ge­schäf­ten zunächst selbst zur Zah­lung von Abga­ben und/oder Gebüh­ren her­an­ge­zo­gen wer­den, hat uns der Ver­trags­part­ner die­se zu erstat­ten; gegen­über Ver­brau­chern gilt dies nur, wenn nach vor­ste­hen­dem Satz auf die Kos­ten hin­ge­wie­sen wurde.

8.5 Unse­re Rech­nungs­be­trä­ge sind sofort fäl­lig und inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Rech­nung beim Ver­trags­part­ner zu zah­len. Erbrin­gen wir eine Werk­leis­tung im Sin­ne des § 631 Abs. 1 BGB, die nicht die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der beweg­li­cher Sachen zum Gegen­stand hat, setzt die Fäl­lig­keit des Rech­nungs­be­trags neben dem Zugang der Rech­nung beim Ver­trags­part­ner die Abnah­me vor­aus. Mit Ablauf der Zah­lungs­frist kommt der Ver­trags­part­ner in Ver­zug, ohne dass es der Mah­nung bedarf. Bei Zah­lungs­ver­zug sind wir berech­tigt, den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins zu for­dern. Die Gel­tend­ma­chung dar­über­hin­aus gehen­der Schä­den bleibt unberührt.

8.6 Skon­ti gewäh­ren wir nur auf­grund geson­der­ter Vereinbarung.

8.7 Der Ver­trags­part­ner ist zur Auf­rech­nung nur mit sol­chen ihm zuste­hen­den For­de­run­gen berech­tigt, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind. Der Ver­trags­part­ner ist fer­ner dann zur Auf­rech­nung berech­tigt, wenn er Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che oder Gegen­an­sprü­che aus dem­sel­ben Ver­trag gel­tend macht. Glei­ches gilt für die Gel­tend­ma­chung eines Zurückbehaltungsrechts.

8.8 Ist es für die Erbrin­gung unse­rer Leis­tung an den Ver­trags­part­ner erfor­der­lich, dass wir Vor­leis­tun­gen (bei­spiels­wei­se Mate­ri­al­be­schaf­fung, Pla­nungs­leis­tun­gen) erbrin­gen, sind wir berech­tigt, in dem für die­se Vor­leis­tun­gen ange­mes­se­nen Umfang Vor­aus­zah­lun­gen zu for­dern. Unse­re Rech­te gemäß § 321 BGB blei­ben unberührt.

§ 9 Lie­fer­zeit und Lieferverzögerungen

9.1 Die Ein­hal­tung der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher vom Ver­trags­part­ner zu lie­fern­den Unter­la­gen, sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen sowie gege­be­nen­falls erfor­der­li­cher Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben vor­aus. Dies gilt auch für Vor­aus­zah­lun­gen des Ver­trags­part­ners. Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen aus Grün­den nicht recht­zei­tig erfüllt, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, ver­län­gern sich die Lie­fer­fris­ten in einem ange­mes­se­nen Umfang. Gegen­über Ver­brau­chern beträgt die Lie­fer­frist, soweit nicht im Ein­zel­fall abwei­chend ver­ein­bart, höchs­tens 30 Tage nach Ver­trags­schluss. Die Frist­ver­län­ge­rung nach Satz 3 gilt gegen­über Ver­brau­chern nur, soweit die Ver­zö­ge­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist, und berech­tigt den Ver­brau­cher, nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung vom Ver­trag zurückzutreten.

9.2 Betriebs­stö­run­gen durch höhe­re Gewalt, nicht von uns zu ver­tre­ten­de Umstän­de wie Streiks oder Aus­sper­run­gen oder Betriebs-/oder Roh­stoff­man­gel berech­ti­gen uns, vom noch nicht erfüll­ten Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn die genann­ten Umstän­de die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nicht nur vor­über­ge­hend unmög­lich machen und dar­über hin­aus bei Ver­trags­schluss nicht erkenn­bar waren. Bereits geleis­te­te Zah­lun­gen des Ver­trags­part­ners wer­den in die­sem Fall unver­züg­lich erstattet.

9.3 Recht­zei­ti­ge und rich­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung bleibt vor­be­hal­ten. Gegen­über Ver­brau­chern gilt der Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt nur unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen: Wir haben ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft mit unse­rem Vor­lie­fe­ran­ten abge­schlos­sen, die Nicht­lie­fe­rung durch den Vor­lie­fe­ran­ten beruht nicht auf einem von uns zu ver­tre­ten­den Umstand, und wir infor­mie­ren den Ver­brau­cher unver­züg­lich über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Ware. Bereits geleis­te­te Zah­lun­gen wer­den in die­sem Fall unver­züg­lich erstattet.

9.4 Gera­ten wir mit einer Lie­fe­rung oder Leis­tung in Ver­zug oder wird uns eine Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich, so ist ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ver­trags­part­ners nach Maß­ga­be des § 15 beschränkt.

9.5 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Der Ver­trags­part­ner ist wegen Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Steht dem Ver­trags­part­ner ein Rück­tritts­recht wegen einer von uns zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zö­ge­rung zu, hat er auf unser Ver­lan­gen inner­halb ange­mes­se­ner Frist schrift­lich zu erklä­ren, ob er vom Ver­trag zurück­tritt oder auf der Lie­fe­rung besteht. Erklärt sich der Ver­trags­part­ner nicht inner­halb der ihm gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist, hat der Ver­trags­part­ner uns eine wei­te­re ange­mes­se­ne Frist zur Erbrin­gung unse­rer Leis­tung zu set­zen und darf erst vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn auch die­se Frist frucht­los ver­stri­chen ist. Gegen­über Ver­brau­chern gel­ten die gesetz­li­chen Rück­tritts­rech­te, ins­be­son­de­re nach § 323 BGB, unein­ge­schränkt; Erklä­run­gen des Ver­brau­chers bedür­fen der Textform.

9.6 Soweit mit dem Ver­trags­part­ner ver­ein­bart wur­de, dass unse­re Leis­tun­gen nicht zu einem fes­ten Ter­min, son­dern inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums zu erfol­gen haben, sind wir berech­tigt, auch vor Ablauf des Zeit­raums zu lie­fern oder unse­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen. Soweit mit dem Ver­trags­part­ner ein fes­ter Lie­fer­ter­min ver­ein­bart wur­de, sind wir, nach­dem wir dem Ver­trags­part­ner eine ange­mes­se­ne Zeit vor Vor­nah­me der Lie­fe­rung oder Erbrin­gung der Leis­tung dies ange­zeigt haben, zur vor­zei­ti­gen Lie­fe­rung oder Leis­tung im Rah­men des Zumut­ba­ren berech­tigt. Dies gilt nicht, wenn aus für uns erkenn­ba­ren Grün­den die Lie­fe­rung oder Leis­tung nur zu dem ver­ein­bar­ten Ter­min erfol­gen kann.

 

§ 10 Gefahr­über­gang; Abnahme

10.1 Die Lie­fe­rung gegen­über Unter­neh­mern erfolgt „ab Werk“, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist. Gegen­über Ver­brau­chern geht die Gefahr beim Ver­sen­dungs­kauf erst mit Über­ga­be der Ware an den Ver­brau­cher über. Hat der Ver­brau­cher selbst einen von uns nicht zuvor benann­ten Beför­de­rer mit der Ver­sen­dung beauf­tragt, geht die Gefahr mit Über­ga­be der Ware an die­sen Beför­de­rer über (§ 475 Abs. 2 BGB).

10.2 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Ver­trags­part­ner über, wenn er sich hin­sicht­lich der frag­li­chen Lie­fe­rung oder Leis­tung in Annah­me­ver­zug befindet.

10.3 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Auf Wunsch des Ver­trags­part­ners wer­den wir für die Lie­fer­ge­gen­stän­de eine Trans­port­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Die Kos­ten hier­für trägt der Ver­trags­part­ner. Der Ver­trags­part­ner hat sämt­li­che für die Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen herzustellen.

10.4 Soweit dies tech­nisch mög­lich und dem Ver­trags­part­ner zumut­bar ist, fin­det eine Abnah­me des von uns zu erstel­len­den Werks nach unse­rer Wahl auf unse­rem Werks­ge­län­de statt.

§ 11 Durch­füh­rung der Lie­fe­rung; Ein­satz Dritter

11.1 Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit sie dem Bestel­ler zumut­bar sind. Gegen­über Unter­neh­mern gilt dies auch für han­dels­üb­li­che Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen. 11.2 Soweit nicht anders ver­ein­bart, wer­den wir bei einem Ver­sand die Ver­pa­ckung und die Ver­sand­art nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen auswählen.

11.3 Kommt der Ver­trags­part­ner in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, ste­hen uns sämt­li­che gesetz­li­chen Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz und Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen zu.

11.4 Wir sind berech­tigt, uns bei der Erfül­lung unse­rer Pflich­ten Drit­ter zu bedienen.

 

§ 12 Beson­de­re Vor­schrif­ten für Auf­stel­lung und Montage

12.1 Auf­stel­lung und Mon­ta­ge durch uns erfolgt nur auf­grund geson­der­ter Ver­ein­ba­rung. Über­neh­men wir Auf­stel­lung und Mon­ta­ge, hat der Ver­trags­part­ner auf sei­ne Kos­ten recht­zei­tig Zugang zu gewäh­ren und alle erfor­der­li­chen Fach- und Hilfs­kräf­te, Betriebs­stof­fe, Ener­gie und Was­ser an der Ver­wen­dungs­stel­le ein­schließ­lich not­wen­di­ger Anschlüs­se, Hei­zung und Beleuch­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len sowie alle sons­ti­gen Vor­keh­run­gen für die Auf­stel­lung und Mon­ta­ge zu tref­fen. Gegen­über Ver­brau­chern beschrän­ken sich die Mit­wir­kungs­pflich­ten auf die Gewäh­rung des Zugangs zum Auf­stel­lungs-/ Mon­ta­ge­ort und die Bereit­stel­lung der am Ein­satz­ort vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­an­schlüs­se (Ener­gie, Wasser).

12.2 Des Wei­te­ren hat der Ver­trags­part­ner uns den erfor­der­li­chen Arbeits­raum zu stellen.

12.3 Der Ver­trags­part­ner hat uns in jedem Fall auf alle mög­li­chen Gefah­ren und Beson­der­hei­ten bei der Auf­stel­lung und Mon­ta­ge hinzuweisen.

12.4 Wegen Erschwer­nis­sen und/oder Ver­zö­ge­run­gen, die ent­ste­hen, weil der Ver­trags­part­ner die vor­ge­nann­ten Pflich­ten ganz oder teil­wei­se nicht und/oder schlecht erfüllt, sind wir berech­tigt, hier­für einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zu berech­nen. Dem Ver­trags­part­ner bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass die Erschwer­nis­se und/oder Ver­zö­ge­run­gen gerin­ge­re Kos­ten ver­ur­sacht haben.

§ 13 Ansprü­che wegen Sachmängeln

13.1 Sämt­li­che Anga­ben zu unse­ren Lie­fer­ge­gen­stän­den oder sons­ti­gen Leis­tun­gen sind Beschaf­fen­heits­an­ga­ben und kei­ne Garan­tien. Erbrin­gen wir unse­re Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Las­ten- oder Pflich­ten­hefts, wird gegen­über Unter­neh­mern dadurch die geschul­de­te Beschaf­fen­heit unse­rer Lie­fe­rung oder Leis­tung abschlie­ßend beschrie­ben; gegen­über Ver­brau­chern ergänzt das Las­ten- oder Pflich­ten­heft die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Beschaf­fen­heit der Ware. Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ent­spre­chen unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen den in Deutsch­land gel­ten­den Vor­schrif­ten und den in Deutsch­land aner­kann­ten Regeln der Technik.

13.2 Der Ver­trags­part­ner darf eine Lie­fe­rung nicht wegen unwe­sent­li­cher Män­gel zurück­wei­sen. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen, die Funk­ti­on und Qua­li­tät der Ware nicht beein­träch­ti­gen, stel­len kei­nen Man­gel dar. Bei der Lie­fe­rung von Solar­mo­du­len stel­len Mikro­ris­se und/oder sog. Schne­cken­spu­ren allein kei­nen Man­gel dar.

13.3 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, den Lie­fer­ge­gen­stand unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Geheiß des Ver­trags­part­ners an Drit­te lie­fern. Die gelie­fer­ten Gegen­stän­de gel­ten als geneh­migt, wenn ein Man­gel, der bei sorg­fäl­ti­ger Unter­su­chung zu ent­de­cken gewe­sen wäre, nicht unver­züg­lich gerügt wird. War der Man­gel bei sorg­fäl­ti­ger Unter­su­chung nicht erkenn­bar, so läuft die Frist zur recht­zei­ti­gen schrift­li­chen Rüge ab dem Zeit­punkt der Ent­de­ckung. Zeigt sich ein Man­gel vor der wei­te­ren Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands, ins­be­son­de­re vor des­sen Ein­bau, hat der Ver­trags­part­ner jede wei­te­re Ver­wen­dung zu unter­las­sen, wel­che die spä­te­re Unter­su­chung und Fest­stel­lung des Man­gels, des­sen Besei­ti­gung oder die Rück­ga­be des man­gel­haf­ten Gegen­stands an uns im Rah­men der Nach­er­fül­lung erschwert oder unmög­lich macht oder zu einer Beschä­di­gung des gelie­fer­ten Gegen­stands führt.

13.4 Der Ver­trags­part­ner hat uns im Rah­men des Zumut­ba­ren unver­züg­lich und wäh­rend der übli­chen Geschäfts­zei­ten Gele­gen­heit zu geben, einen Man­gel zu unter­su­chen. Im Fal­le einer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig fal­schen Män­gel­rü­ge haf­tet der Ver­trags­part­ner für die uns dar­aus ent­ste­hen­den Schäden.

13.5 Wir haf­ten nicht für Män­gel, die durch die unsach­ge­mä­ße Behand­lung der von uns gelie­fer­ten Gegen­stän­de durch den Ver­trags­part­ner oder durch Drit­te ent­ste­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für sol­che Män­gel, die auf feh­ler­haf­tem Ein­bau oder der Miss­ach­tung von unse­ren Hin­wei­sen beru­hen. Wir haf­ten auch nicht für den betriebs­be­ding­ten Ver­schleiß der von uns gelie­fer­ten Gegen­stän­de; hier­zu gehört auch die betriebs­be­ding­te Alte­rung von Bat­te­rien. Dies berührt nicht die Haf­tung für eine Ware, die nicht die nach § 434 Abs. 3 BGB zu erwar­ten­de Halt­bar­keit aufweist.

13.6 Im Fal­le eines Sach­man­gels sind wir zur Nach­er­fül­lung ver­pflich­tet. Gegen­über Unter­neh­mern steht uns das Wahl­recht zu, ob die Nach­er­fül­lung durch Lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Gegen­stands oder durch Nach­bes­se­rung erfolgt. Gegen­über Ver­brau­chern bestimmt der Ver­brau­cher, ob die Nach­er­fül­lung durch Nach­bes­se­rung oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache erfolgt; § 439 Abs. 4 BGB bleibt unbe­rührt. Die Nach­er­fül­lung erfolgt gegen­über Ver­brau­chern inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist und ohne erheb­li­che Unan­nehm­lich­kei­ten (§ 475 Abs. 5 BGB). Der Ver­brau­cher kann Vor­schuss für die ihm im Rah­men der Nach­er­fül­lung ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen (§ 475 Abs. 4 BGB). Im Rah­men der Nach­er­fül­lung sind wir ver­pflich­tet, alle erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten zu tra­gen, soweit die­se sich nicht dadurch erhö­hen, dass die Kauf­sa­che an einen ande­ren Ort als den ursprüng­li­chen Lie­fer- oder Ver­sen­dungs­ort ver­bracht wur­de. Dies gilt nicht, wenn das Ver­brin­gen an einen ande­ren Ort dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Lie­fer­ge­gen­stands ent­spricht. Soweit die Nach­er­fül­lung in Form der Nach­lie­fe­rung erfolgt, sind die män­gel­be­haf­te­ten Lie­fer­ge­gen­stän­de fracht­frei an uns zurück­zu­sen­den, wobei der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet ist, die preis­güns­tigs­te Ver­sand­art zu wählen.

13.7 Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, ste­hen dem Ver­trags­part­ner die gesetz­li­chen Haf­tungs­an­sprü­che wegen Män­geln nach Maß­ga­be der Rege­lun­gen in die­sen Bedin­gun­gen zu. Wegen uner­heb­li­cher Män­gel ste­hen dem Ver­trags­part­ner Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen nicht zu. Das Vor­lie­gen uner­heb­li­cher Män­gel berech­tigt den Ver­trags­part­ner auch nicht zum Rück­tritt. Gegen­über Unter­neh­mern ist die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen, wenn es uns nicht gelingt, den Man­gel inner­halb einer vom Ver­trags­part­ner zu set­zen­den ange­mes­se­nen Frist zu besei­ti­gen, wenn zwei Nach­bes­se­rungs­ver­su­che unse­rer­seits fehl­schla­gen, wir die Nach­er­fül­lung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gern oder die Durch­füh­rung der Nach­er­fül­lung für den Kun­den unzu­mut­bar ist. Gegen­über Ver­brau­chern gel­ten für den Rück­tritt und den Scha­dens­er­satz die erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen des § 475d BGB. Die uns nach § 275 BGB zuste­hen­den Rech­te, die Nach­er­fül­lung in einer bestimm­ten Form zu ver­wei­gern, blei­ben unberührt.

13.8 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Ist der Ver­trags­part­ner wegen Fehl­schla­gens einer Nach­er­fül­lung berech­tigt, einer­seits von uns wei­ter­hin Nach­er­fül­lung zu ver­lan­gen und ande­rer­seits die ihm statt­des­sen zuste­hen­den gesetz­li­chen Rech­te gel­tend zu machen, kön­nen wir den Ver­trags­part­ner dazu auf­for­dern, sei­ne Rech­te bin­nen ange­mes­se­ner Frist aus­zu­üben. Der Ver­trags­part­ner hat uns sei­ne Ent­schei­dung schrift­lich mit­zu­tei­len. Ent­schei­dend für die Ein­hal­tung der Frist ist der Zugang der schrift­li­chen Erklä­rung des Ver­trags­part­ners bei uns. Übt der Ver­trags­part­ner sei­ne Rech­te nicht frist­ge­recht aus, so kann er die­se, ins­be­son­de­re das Recht auf Rück­tritt oder Scha­dens­er­satz, nur gel­tend machen, wenn eine erneu­te von ihm zu bestim­men­de ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung erfolg­los abge­lau­fen ist.

13.9 Gegen­über Unter­neh­mern ver­jäh­ren Ansprü­che wegen Sach­män­geln gegen uns inner­halb eines Jah­res nach Ablie­fe­rung beim Ver­trags­part­ner oder bei einem vom Ver­trags­part­ner bestimm­ten Drit­ten. Gegen­über Ver­brau­chern beträgt die Ver­jäh­rungs­frist zwei Jah­re ab Ablie­fe­rung. Die Ver­jäh­rung nach die­ser Bestim­mung gilt auch für Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Lie­fe­rung einer man­gel­haf­ten Sache. Aus­ge­nom­men hier­von sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie Ansprü­che wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Soweit das Gesetz bei Bau­wer­ken oder bei der Ver­wen­dung von Sachen für ein Bau­werk eine län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist vor­sieht, gilt die gesetz­li­che Verjährungsfrist.

13.10 Die Rege­lun­gen der §§ 445a, 445b BGB blei­ben unberührt.

13.11 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Schlie­ßen wir mit dem Ver­trags­part­ner einen Ver­trag über den Kauf einer gebrauch­ten Sache, ist unse­re Haf­tung wegen Sach­män­geln aus­ge­schlos­sen, soweit wir nicht zwin­gend haf­ten oder etwas ande­res ver­ein­bart wird.

§ 14 Haf­tung für Rechtsmängel

14.1 Haf­ten wir für Rechts­män­gel der gelie­fer­ten Gegen­stän­de, tritt an die Stel­le von Nach­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung die Nach­er­fül­lung in den For­men des Erwerbs der jewei­li­gen Rech­te durch uns, des Abschlus­ses eines Lizenz­ver­trags mit dem Rechts­in­ha­ber oder der für den Ver­trags­part­ner zumut­ba­ren Ver­än­de­rung des Lie­fer­ge­gen­stands, die eine Rechts­ver­let­zung aus­schließt. Das Wahl­recht zwi­schen die­sen For­men der Nach­er­fül­lung steht uns zu. Das Recht des Ver­brau­chers, nach § 13.6 statt der Nach­bes­se­rung die Lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Gegen­stands zu ver­lan­gen, bleibt unberührt.

14.2 Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ist für das Vor­lie­gen eines Rechts­man­gels die Rechts­la­ge in Deutsch­land entscheidend.

14.3 Im Übri­gen gel­ten die Rege­lun­gen für Sach­män­gel in § 13 die­ser Bedin­gun­gen entsprechend.

 

§ 15 Beschrän­kung von Schadensersatzansprüchen

15.1 Wir haf­ten für vor­sätz­li­ches und grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten unse­rer Orga­ne und Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie ohne Rück­sicht auf den Grad des Ver­schul­dens für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.

15.2 Wei­ter haf­ten wir für leich­te Fahr­läs­sig­keit unse­rer Orga­ne und Erfül­lungs­ge­hil­fen im Fal­le der Unmög­lich­keit, des Leis­tungs­ver­zugs, der Nicht­ein­hal­tung einer Garan­tie oder der Ver­let­zung einer sons­ti­gen wesent­li­chen Ver­trags­pflicht. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trau­en darf. In die­sen Fäl­len ist unse­re Haf­tung auf sol­che ver­trags­ty­pi­schen Schä­den beschränkt, mit denen wir bei Ver­trags­schluss ver­nünf­ti­ger­wei­se rech­nen mussten.

15.3 Eine über die Haf­tung nach §§ 15.1, 15.2 und 15.5 die­ser Bedin­gun­gen hin­aus­ge­hen­de Haf­tung unse­rer­seits – gleich aus wel­chem Rechts­grund – ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für sämt­li­che Ansprü­che wegen der Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten und für Ansprü­che aus uner­laub­ter Handlung.

15.4 Sämt­li­che Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nach § 15.1 bis § 15.4 die­ser Bedin­gun­gen gel­ten auch zuguns­ten unse­rer Orga­ne und Erfüllungshilfen.

15.5 Dar­über hin­aus und unab­hän­gig von den Vor­schrif­ten in §§ 15.1 bis § 15.4 die­ser Bedin­gun­gen sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen uns, soweit es sich nicht um vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zun­gen oder um Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit han­delt, auf einen Höchst­be­trag von € 100.000,00 und, wenn das Auf­trags­vo­lu­men dar­über liegt, auf das Auf­trags­vo­lu­men beschränkt. 15.6 Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unberührt.

15.7 Will der Ver­trags­part­ner Ansprü­che wegen der Nicht­be­nutz­bar­keit eines Gegen­stands gel­tend machen, hat er uns – soweit dies nach den Umstän­den mög­lich ist – die Mög­lich­keit zu geben, für den in Betracht kom­men­den Zeit­raum einen Ersatz für den nicht benutz­ba­ren Gegen­stand zu stel­len. Unter­lässt der Ver­trags­part­ner dies, obwohl nach den Umstän­den die Stel­lung eines Ersatz­ge­gen­stands für uns mög­lich gewe­sen wäre, schul­den wir einen mög­li­chen Scha­den­er­satz wegen der Kos­ten einer ander­wei­ti­gen Beschaf­fung eines Ersatz­ge­gen­stands nur in der Höhe der Kos­ten, die uns selbst für die Beschaf­fung eines Ersatz­ge­gen­stands ent­stan­den wären.

15.8 Gegen­über Unter­neh­mern haf­ten wir nicht für zufäl­lig ein­tre­ten­de Schä­den an dem Ver­trags­part­ner gehö­ren­den oder uns von ihm über­las­se­nen Gegen­stän­den, ins­be­son­de­re im Rah­men von Pro­be­be­trie­ben und/oder Probefahrten.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

16.1 Gegen­über Unter­neh­mern behal­ten wir uns das Eigen­tum an jedem im Rah­men eines Kauf­ver­trags gelie­fer­ten Gegen­stand bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Ver­trags­part­ner, ins­be­son­de­re bis zur Beglei­chung eines etwa­igen Kon­to­kor­rent­sal­dos, vor (Sal­do­vor­be­halt). Gegen­über Ver­brau­chern behal­ten wir uns das Eigen­tum am Lie­fer­ge­gen­stand bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses für den jewei­li­gen Lie­fer­ge­gen­stand vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Ver­trags­part­ners, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und von uns gelie­fer­te Gegen­stän­de zurück­zu­neh­men oder zu pfän­den. Wir sind nach Rück­nah­me eines oder meh­re­rer Lie­fer­ge­gen­stän­de zu deren Ver­wer­tung befugt; der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­trags­part­ners – abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten – anzurechnen.

16.2 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, den Lie­fer­ge­gen­stand für uns zu ver­wah­ren und pfleg­lich zu behan­deln. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muss der Ver­trags­part­ner die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durchführen.

16.3 Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Ver­trags­part­ner unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir Kla­ge gemäß § 771 ZPO erhe­ben kön­nen; die Benach­rich­ti­gung bedarf gegen­über Unter­neh­mern der Schrift­form, gegen­über Ver­brau­chern der Text­form. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und/oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Ver­trags­part­ner für den uns ent­stan­de­nen Ausfall.

16.4 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand im ordent­li­chen Geschäfts­vor­gang wei­ter­zu­ver­kau­fen, jedoch nicht die­sen zur Sicher­heit zu über­eig­nen oder zu ver­pfän­den. Er tritt uns bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­trags (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) unse­rer For­de­run­gen ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder sons­ti­ge Drit­te erwach­sen. Die Abtre­tung dient in dem­sel­ben Umfang der Siche­rung unse­rer For­de­rung wie der Eigen­tums­vor­be­halt nach § 16.1 die­ser Bedin­gun­gen. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­run­gen bleibt der Ver­trags­part­ner auch nach Abtre­tung ermäch­tigt. Wir sind jedoch berech­tigt, die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen, wenn der Ver­trags­part­ner sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, in Zah­lungs­ver­zug gerät, ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wird oder der Ver­trags­part­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt. In die­sen Fäl­len dür­fen wir die Ermäch­ti­gung zur Ein­zie­hung wider­ru­fen. Wir kön­nen über­dies ver­lan­gen, dass der Ver­trags­part­ner uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner unver­züg­lich bekannt gibt, uns eine schrift­li­che Abtre­tungs­er­klä­rung zur Ver­fü­gung stellt und uns alle zum Ein­zug der For­de­rung erfor­der­li­chen Anga­ben sowie Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellt.

16.5 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: Der Ver­trags­part­ner tritt uns auch alle For­de­run­gen, die durch Ver­bin­dung des Lie­fer­ge­gen­stands mit einem Grund­stück gegen sei­nen Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, zur Siche­rung unse­rer For­de­run­gen ab. § 16.4 die­ses Ver­trags gilt entsprechend.

16.6 Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Ver­trags­part­ners inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten steht uns zu.

§ 17 Pfand­recht des Werkunternehmers

17.1 Uns steht wegen unse­rer For­de­run­gen aus einem Auf­trag über Werk­leis­tun­gen im Sin­ne des § 631 BGB, die nicht die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der beweg­li­cher Sachen zum Gegen­stand haben, ein Zurück­be­hal­tungs­recht sowie ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den auf­grund des Auf­trags in unse­ren Besitz gelang­ten Gegen­stän­den zu. Gegen­über Unter­neh­mern kön­nen das Zurück­be­hal­tungs­recht und das ver­trag­li­che Pfand­recht auch wegen For­de­run­gen aus frü­her durch­ge­führ­ten Auf­trä­gen, durch­ge­führ­ten Kun­den­diens­ten oder sons­ti­gen Ansprü­chen aus der Geschäfts­ver­bin­dung gel­tend gemacht wer­den, soweit die­se nicht bereits durch einen Eigen­tums­vor­be­halt im Sin­ne des § 16 die­ser Bedin­gun­gen gesi­chert wer­den. Gegen­über Ver­brau­chern sichern das Zurück­be­hal­tungs­recht und das ver­trag­li­che Pfand­recht aus­schließ­lich For­de­run­gen aus dem jewei­li­gen Auf­trag. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht und ein ver­trag­li­ches Pfand­recht wer­den auch für den Fall ver­ein­bart, dass ein Gegen­stand, der bereits auf­grund eines Auf­trags in unse­ren Besitz gelangt ist, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erneut zu uns ver­bracht wird und zu die­sem Zeit­punkt vom Werk­un­ter­neh­mer­pfand­recht gesi­cher­te Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung bestehen.

17.2 Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, gilt: An die Stel­le der in § 1234 BGB bestimm­ten Frist von einem Monat tritt in allen Fäl­len eine sol­che von zwei Wochen.

17.3 Ist der Ver­trags­part­ner in Ver­zug, kön­nen wir nach erfolg­ter Ver­kaufs­an­dro­hung die in unse­rem Besitz befind­li­chen Gegen­stän­de, auch durch frei­hän­di­gen Ver­kauf, ver­wer­ten. Der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­trags­part­ners – abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten – anzurechnen.

17.4 Kön­nen wir Gegen­stän­de des Ver­trags­part­ners, an denen uns ein Pfand­recht zusteht, nicht lagern, sind wir berech­tigt, die­se ander­wei­tig ein­zu­la­gern und vom Ver­trags­part­ner Ersatz ange­mes­se­ner Kos­ten für die Ein­la­ge­rung zu fordern.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Alle Rechts­be­zie­hun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Ein­ge­hung, Durch­füh­rung oder Been­di­gung die­ses Ver­trags ent­ste­hen, unter­lie­gen dem mate­ri­el­len Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Über­ein­kom­mens über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG). 18.2 Erfül­lungs­ort ist Ibbenbüren.

18.3 Wir sind weder bereit noch ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teilzunehmen.

18.4 Gegen­über Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen gilt: Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für sämt­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten ist Ibben­bü­ren. Wir sind jedoch berech­tigt, nach unse­rer Wahl den Ver­trags­part­ner auch an jedem ande­ren gesetz­lich eröff­ne­ten Gerichts­stand in Anspruch zu nehmen.