(Ausgabe 03.2023)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen; technische Unterlagen
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, massgebend. Darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen können vom Lieferanten jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen.
3.2 Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt die empfangende Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums- und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmass verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrags sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.
4. Preise
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, ab Werk, ohne Verpackung in frei verfügbaren EURO oder Schweizer Franken. Zur Vertragsabwicklung anfallende Nebenkosten wie für Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
4.2 Der Lieferant ist berechtigt, bereits vereinbarte Preise nachträglich anzupassen, wenn sich Komponenten oder Erzeugnisse Dritter nachträglich verteuern oder wenn solche dem Lieferanten nur ohne Preisverbindlichkeit zugesagt wurden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungsbedingungen sind ein Drittel des Preises bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft, und die Schlusszahlung bei erfolgter Lieferung. Gemäss spezieller schriftlicher Vereinbarung kann auch ein anderes Zahlungsziel ab Liefer– respektive Rechnungsdatum vereinbart werden.
5.2 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen und Leistungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. geltend zu machen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Lieferant Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (z. B. Instandhaltung, Versicherung). Des Weiteren ist der Besteller verpflichtet, bei allen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
7. Lieferfrist
7.1 Lieferfristen und Liefertermine sind ungefähr und unverbindlich, wenn die Offerte oder die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich verbindliche und feste Liefertermine vorsehen.
7.2 Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant vor deren Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.
7.3 Verzögert sich die Lieferung durch ein Ereignis, welches der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern kann, oder verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder durch Nicht- oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, oder liegt ein Fall höherer Gewalt wie Naturereignis, Epidemie, Krieg, Mobilmachung, politische Unruhen, Embargo, Arbeitskonflikt, Unfall oder ein anderes Ereignis vor, das die Vertragsparteien trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Als Ereignis, das der Lieferant nicht verhindern kann, gelten auch Verzögerungen und Verspätungen von Lieferungen der Zulieferer des Lieferanten.
7.4 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der Absicht oder groben Fahrlässigkeit des Lieferanten. Eine Beendigung oder ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs des Lieferanten ist ausgeschlossen.
8. Verpackung, Transport und Versicherung
8.1 Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Bestellers und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
8.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer zu wenden, sobald er die Lieferungen oder Frachtdokumente erhalten hat.
8.3 Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
9.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auf den Besteller über.
9.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
10.1. Soweit üblich prüft der Lieferant die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist (max. 14 Arbeitstage) nach deren Erhalt. Er hat dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er eine solche Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.2. Gerügte Mängel hat der Lieferant so rasch wie möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
10.3. Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.
10.4. Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in diesem Artikel 10 und nachstehendem Artikel 11 explizit genannten.
11. Haftung für Mängel; Gewährleistungsfrist
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, läuft die Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist ersetzt oder repariert werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
11.2 Falls der Besteller oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen ohne vorgängige Einwilligung des Lieferanten vornehmen, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig. Ebenso erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig, wenn der Besteller nicht die notwendigen Massnahmen zur Schadenminderung trifft, oder wenn der Besteller dem Lieferanten die Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.
11.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Teile seiner Lieferungen, die infolge schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl so rasch wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann der Lieferant zurücknehmen und werden in diesem Fall sein Eigentum.
11.4 Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführte Arbeiten oder andere Gründe zurückzuführen sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
11.5 Der Besteller hat keine weiteren Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung und Mängelhaftung als die in diesem Artikel 11 explizit genannten.
12. Generelle Haftungsbegrenzung und Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten
12.1. Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers, unabhängig von deren Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen abschliessend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten in 8330 Pfäffikon/ZH, Schweiz.
13.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Schweizerischen Obligationenrecht.