All­ge­mei­ne Ver­kaufs– und Lie­fer­be­din­gun­gen für tech­ni­sche Erzeug­nis­se der BU Power Sys­tems AG

(Aus­ga­be 03.2023)

 

1. All­ge­mei­nes

1.1      Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen (AVL) sind ver­bind­lich, sofern sie in der Offer­te oder in der Auf­trags­be­stä­ti­gung als anwend­bar erklärt wer­den oder wenn sie die Par­tei­en schrift­lich oder auf ande­re Wei­se ver­ein­bart haben. Anders­lau­ten­de Bedin­gun­gen des Bestel­lers haben nur Gül­tig­keit, soweit sie vom Lie­fe­ran­ten aus­drück­lich und schrift­lich ange­nom­men wor­den sind.

1.2      Alle im Rah­men des Ver­tra­ges getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen und rechts­er­heb­li­chen Erklä­run­gen der Ver­trags­par­tei­en bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form. Soweit nicht anders ver­ein­bart sind mit­tels elek­tro­ni­scher Mit­tel über­tra­ge­ne oder fest­ge­hal­te­ne Tex­te der Schrift­form gleichgestellt.

2. Offer­ten und Vertragsabschluss

Der Ver­trag gilt als abge­schlos­sen, wenn der Lie­fe­rant nach Ein­gang einer Bestel­lung deren Annah­me schrift­lich bestä­tigt hat (Auf­trags­be­stä­ti­gung).

3. Umfang der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen; tech­ni­sche Unterlagen

3.1      Für Umfang und Aus­füh­rung der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ist nur die Auf­trags­be­stä­ti­gung inklu­si­ve Doku­men­te, auf wel­che die­se ver­weist, mass­ge­bend. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wer­den zusätz­lich in Rech­nung gestellt. Tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen oder Wei­ter­ent­wick­lun­gen kön­nen vom Lie­fe­ran­ten jeder­zeit vor­ge­nom­men wer­den, sofern die­se nicht zu Preis­er­hö­hun­gen führen.

3.2      Wer­den Zeich­nun­gen oder ande­re tech­ni­sche Unter­la­gen aus­ge­hän­digt, so aner­kennt die emp­fan­gen­de Ver­trags­par­tei die damit ver­bun­de­nen Eigen­tums- und übri­gen Rech­te der ande­ren Ver­trags­par­tei. Alle tech­ni­schen Unter­la­gen sind ver­trau­lich zu behan­deln und dür­fen ohne vor­gän­gi­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung der ande­ren Ver­trags­par­tei Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Sie dür­fen nur für den Zweck, für wel­chen sie aus­ge­hän­digt wur­den, und nur in dem zur Ver­trags­er­fül­lung nöti­gen Aus­mass ver­wen­det wer­den. Nach Been­di­gung des Ver­trags sind sie der ande­ren Ver­trags­par­tei zurückzugeben.

4. Prei­se

4.1      Man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung ver­ste­hen sich die Prei­se net­to, ab Werk, ohne Ver­pa­ckung in frei ver­füg­ba­ren EURO oder Schwei­zer Fran­ken. Zur Ver­trags­ab­wick­lung anfal­len­de Neben­kos­ten wie für Ver­si­che­run­gen, Trans­port, behörd­li­che Bewil­li­gun­gen, Steu­ern, Zöl­le oder sons­ti­ge Abga­ben sind vom Bestel­ler zu tragen.

4.2      Der Lie­fe­rant ist berech­tigt, bereits ver­ein­bar­te Prei­se nach­träg­lich anzu­pas­sen, wenn sich Kom­po­nen­ten oder Erzeug­nis­se Drit­ter nach­träg­lich ver­teu­ern oder wenn sol­che dem Lie­fe­ran­ten nur ohne Preis­ver­bind­lich­keit zuge­sagt wurden.

5. Zah­lungs­be­din­gun­gen

5.1      Die Zah­lungs­be­din­gun­gen sind ein Drit­tel des Prei­ses bei Ver­trags­ab­schluss, ein Drit­tel bei Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft, und die Schluss­zah­lung bei erfolg­ter Lie­fe­rung. Gemäss spe­zi­el­ler schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung kann auch ein ande­res Zah­lungs­ziel ab Lie­fer– respek­ti­ve Rech­nungs­da­tum ver­ein­bart werden.

5.2      Bei Zah­lungs­ver­zug behält sich der Lie­fe­rant die sofor­ti­ge Ein­stel­lung aus­ste­hen­der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen vor und ist berech­tigt, einen Ver­zugs­zins von 6 % p.a. gel­tend zu machen. Der Ersatz wei­te­ren Scha­dens bleibt vorbehalten.

6. Eigen­tums­vor­be­halt

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung bleibt der Lie­fe­rant Eigen­tü­mer sei­ner gesam­ten Lie­fe­run­gen. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, auf sei­ne Kos­ten die zum Schutz des Eigen­tums des Lie­fe­ran­ten erfor­der­li­chen Mass­nah­men zu tref­fen (z. B. Instand­hal­tung, Ver­si­che­rung). Des Wei­te­ren ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, bei allen zur Errich­tung und Auf­recht­erhal­tung eines rechts­gül­ti­gen Eigen­tums­vor­be­halts nöti­gen Mass­nah­men und For­ma­li­tä­ten mit­zu­wir­ken und die dies­be­züg­li­chen Kos­ten zu tragen.

7. Lie­fer­frist

7.1      Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind unge­fähr und unver­bind­lich, wenn die Offer­te oder die Auf­trags­be­stä­ti­gung nicht aus­drück­lich ver­bind­li­che und fes­te Lie­fer­ter­mi­ne vorsehen.

7.2      Die Lie­fer­frist beginnt nach Ver­trags­ab­schluss und dem Ein­gang der zu die­sem Zeit­punkt zu leis­ten­den Zah­lun­gen, der Erle­di­gung behörd­li­cher For­ma­li­tä­ten und der Berei­ni­gung der wesent­li­chen tech­ni­schen Belan­ge. Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn der Lie­fe­rant vor deren Ablauf dem Bestel­ler die Ver­sand­be­reit­schaft meldet.

7.3      Ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung durch ein Ereig­nis, wel­ches der Lie­fe­rant trotz Anwen­dung der gebo­te­nen Sorg­falt nicht ver­hin­dern kann, oder ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung durch ein Han­deln oder Unter­las­sen des Bestel­lers oder durch Nicht- oder ver­spä­te­te Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten, oder liegt ein Fall höhe­rer Gewalt wie Natur­er­eig­nis, Epi­de­mie, Krieg, Mobil­ma­chung, poli­ti­sche Unru­hen, Embar­go, Arbeits­kon­flikt, Unfall oder ein ande­res Ereig­nis vor, das die Ver­trags­par­tei­en trotz Anwen­dung der gebo­te­nen Sorg­falt nicht ver­hin­dern kön­nen, so ver­län­gert sich die Lie­fer­frist ange­mes­sen. Als Ereig­nis, das der Lie­fe­rant nicht ver­hin­dern kann, gel­ten auch Ver­zö­ge­run­gen und Ver­spä­tun­gen von Lie­fe­run­gen der Zulie­fe­rer des Lieferanten.

7.4      Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Bestel­lers wegen Ver­spä­tung der Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen des Lie­fe­ran­ten sind aus­ge­schlos­sen. Aus­ge­nom­men sind Fäl­le der Absicht oder gro­ben Fahr­läs­sig­keit des Lie­fe­ran­ten. Eine Been­di­gung oder ein Rück­tritt vom Ver­trag wegen Ver­zugs des Lie­fe­ran­ten ist ausgeschlossen.

8. Ver­pa­ckung, Trans­port und Versicherung

8.1      Die Ver­pa­ckung erfolgt durch den Lie­fe­ran­ten auf Kos­ten des Bestel­lers und wird nicht zurück­ge­nom­men, soweit nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wurde.

8.2      Der Trans­port erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers. Für Bean­stan­dun­gen hat sich der Bestel­ler an den letz­ten Fracht­füh­rer zu wen­den, sobald er die Lie­fe­run­gen oder Fracht­do­ku­men­te erhal­ten hat.

8.3      Die Ver­si­che­rung der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gegen Schä­den irgend­wel­cher Art obliegt dem Bestel­ler auf sei­ne Kos­ten, auch wenn sie vom Lie­fe­ran­ten abzu­schlies­sen ist.

9. Über­gang von Nut­zen und Gefahr

9.1.     Nut­zen und Gefahr gehen spä­tes­tens mit Abgang der Lie­fe­run­gen ab Werk gemäss den zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­gen Inco­terms auf den Bestel­ler über.

9.2.     Ver­zö­gert sich der Ver­sand aus Grün­den, wel­che der Lie­fe­rant nicht zu ver­tre­ten hat, geht die Gefahr zum Zeit­punkt der ursprüng­lich geplan­ten Aus­lie­fe­rung ab Werk auf den Bestel­ler über, und die Lie­fe­run­gen wer­den ab die­sem Zeit­punkt auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers gela­gert und versichert.

10. Prü­fung und Abnah­me der Lieferung

10.1.   Soweit üblich prüft der Lie­fe­rant die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen vor Ver­sand. Der Bestel­ler prüft die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen innert ange­mes­se­ner Frist (max. 14 Arbeits­ta­ge) nach deren Erhalt. Er hat dem Lie­fe­ran­ten all­fäl­li­ge Män­gel unver­züg­lich schrift­lich zu rügen. Unter­lässt er eine sol­che Rüge, gel­ten die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen als genehmigt.

10.2.   Gerüg­te Män­gel hat der Lie­fe­rant so rasch wie mög­lich zu behe­ben, und der Bestel­ler hat ihm hier­zu Gele­gen­heit zu geben.

10.3.   Wei­ter­ge­hen­de Abnah­me­prü­fun­gen sind geson­dert zu vereinbaren.

10.4.   Der Bestel­ler hat wegen Män­geln irgend­wel­cher Art an Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen kei­ne wei­te­ren Ansprü­che und Rech­te aus­ser den in die­sem Arti­kel 10 und nach­ste­hen­dem Arti­kel 11 expli­zit genannten.

11. Haf­tung für Män­gel; Gewährleistungsfrist

11.1    Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 24 Mona­te und beginnt mit dem Abgang der Lie­fe­run­gen ab Werk zu lau­fen. Im Fal­le der Ver­zö­ge­rung des Ver­san­des aus Grün­den, wel­che der Lie­fe­rant nicht zu ver­tre­ten hat, läuft die Gewähr­leis­tungs­frist längs­tens 18 Mona­te nach Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft durch den Lieferanten.

Für Tei­le, die wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­frist ersetzt oder repa­riert wer­den, beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 6 Monate.

11.2    Falls der Bestel­ler oder Drit­te unsach­ge­mäs­se Repa­ra­tu­ren oder Ände­run­gen ohne vor­gän­gi­ge Ein­wil­li­gung des Lie­fe­ran­ten vor­neh­men, erlischt die Gewähr­leis­tungs­frist vor­zei­tig. Eben­so erlischt die Gewähr­leis­tungs­frist vor­zei­tig, wenn der Bestel­ler nicht die not­wen­di­gen Mass­nah­men zur Scha­den­min­de­rung trifft, oder wenn der Bestel­ler dem Lie­fe­ran­ten die Gele­gen­heit zur Män­gel­be­he­bung nicht umge­hend gibt.

11.3    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, Tei­le sei­ner Lie­fe­run­gen, die infol­ge schlech­ten Mate­ri­als, man­gel­haf­ter Kon­struk­ti­on oder Fabri­ka­ti­on wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­frist schad­haft wer­den, nach sei­ner Wahl so rasch wie mög­lich zu erset­zen oder zu repa­rie­ren. Ersetz­te Tei­le kann der Lie­fe­rant zurück­neh­men und wer­den in die­sem Fall sein Eigentum.

11.4    Die Gewähr­leis­tung und Haf­tung des Lie­fe­ran­ten sind aus­ge­schlos­sen für Män­gel und Schä­den, die auf natür­li­chen Ver­schleiss, man­gel­haf­te War­tung, Miss­ach­tung von Betriebs­vor­schrif­ten, über­mäs­si­ge Bean­spru­chung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, che­mi­sche oder ande­re Umge­bungs­ein­flüs­se, nicht vom Lie­fe­ran­ten aus­ge­führ­te Arbei­ten oder ande­re Grün­de zurück­zu­füh­ren sind, wel­che der Lie­fe­rant nicht zu ver­tre­ten hat.

11.5    Der Bestel­ler hat kei­ne wei­te­ren Ansprü­che und Rech­te aus Gewähr­leis­tung und Män­gel­haf­tung als die in die­sem Arti­kel 11 expli­zit genannten.

12. Gene­rel­le Haf­tungs­be­gren­zung und Aus­schluss wei­te­rer Haf­tung des Lieferanten

12.1. Man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung sind alle Fäl­le von Ver­trags­ver­let­zun­gen und deren Rechts­fol­gen sowie alle Ansprü­che und Rech­te des Bestel­lers, unab­hän­gig von deren Rechts­grund, in die­sen all­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen abschlies­send gere­gelt. So sind alle nicht expli­zit genann­ten Scha­den­er­satz­an­sprü­che, Preis­min­de­rung oder Ver­trags­auf­he­bun­g/-rück­tritt aus­ge­schlos­sen. Kei­nes­falls hat der Bestel­ler Anspruch auf Ersatz von Fol­ge­schä­den wie Pro­duk­ti­ons­aus­fall, ein­ge­schränk­te Nut­zung, Ver­lust von Auf­trä­gen Drit­ter, Ansprü­che Drit­ter auf Kon­ven­tio­nal­stra­fe, ent­gan­ge­ner Gewinn, oder ande­re indi­rek­te oder mit­tel­ba­re Schä­den. Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht, soweit ihm zwin­gen­des Recht entgegensteht.

13. Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

13.1.   Aus­schliess­li­cher Gerichts­stand ist am Sitz des Lie­fe­ran­ten in 8330 Pfäffikon/ZH, Schweiz.

13.2.   Das Ver­trags­ver­hält­nis unter­liegt dem Schwei­ze­ri­schen Obligationenrecht.